In Deutschland besteht an allen Sonntagen und bestimmten Feiertagen wegen des starken Ausflugsverkehrs für Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger (ohne Gewichtsgrenze) ein Fahrverbot. Von dieser Regelung können in bestimmten Fällen Ausnahmen erteilt werden.
Zum Schutz des Ausflugsverkehrs und zur Verringerung von Staus besteht im Bundesgebiet an allen Sonntagen sowie an bestimmten Feiertagen jeweils in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr für Lkw über 7,5 t und Anhänger hinter Lkw ein Fahrverbot. Das Fahrverbot gilt sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t als auch für jede Kombination aus Anhänger und Lkw. Im zweiten Fall kommt es nicht darauf an, welches Gewicht die einzelnen Fahrzeuge haben oder die Kombination hat. Grundsätzlich verboten ist also die Fahrt mit jedem Anhänger hinter jedem Lkw. Kraft Gesetzes sind von dieser Grundregel nur solche Transporte ausgenommen, mit denen z. B. frische und leicht verderbliche Lebensmittel befördert werden.
Für alle anderen Fälle muss nachgewiesen sein, dass der Transport nicht mit solchen Lkw durchgeführt werden kann, die nicht unter das Fahrverbot fallen und dass der Transport zwingend innerhalb des 22-stündigen Verbotszeitraums stattfinden muss. Lediglich wirtschaftliche Gründe oder just-in-time-Lieferungen sind nicht ausreichend. Es muss vielmehr ein öffentliches Interesse an dem Transport (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) bestehen.
Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen.
Sie können online eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung oder eine Ausnahme vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung gemäß § 4 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung beantragen. Sie müssen sich über die BayernID mit der Online-Ausweisfunktion oder Ihrem authega-Zertifikat anmelden.
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Stand: 01.09.2011